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Anforderungen an Verpackungsholz im Export

Zunehmend werden den den empfangenden Staaten Anforderungen an das Verpackungsholz und Stauholz bezüglich phytosanitärer Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Einschleppung von Insekten getroffen. Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Biologischen Bundesanstalt, Braunschweig, unter http://www.bba.de, dort unter Pflanzengesundheit.

Neu: Die Biologische Bundesanstalt hat eine Leitlinie zur Umsetzung des im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens IPPC der FAO verabschiedeten "Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen" (ISPM) Nr. 15 für Verpackungsholz im internationalen Handel.

Die Leitlinie, Stand 9/2004, ist hier im Download verfügbar. Sie wird in Kürze auch auf der Homepage der BBA veröffentlicht. >Richtlinie Umsetzung ISPM Nr. 15<

Die Richtlinie regelt die Verfahrensweise der Umsetzung des ISPM Nr. 15 für Verpackungsholz. Ebenso auch das Verfahren für die Anerkennung eines Betriebes zur Registrierung als zur Behandlung des Verpackungsholzes zugelassener Betrieb. Die Umsetzung und Registrierung der Betriebe obliegt weiter den Landes-Pflanzenschutzämtern. Damit ist jedoch jetzt eine bundesweit einheitliche Regelung der Registrierung und der Voraussetzungen zur Anwendung der Behandlungen, insbesondere der Hitzebehandlung gegeben.

Zur Behandlung zugelassene (registrierte) Betriebe können sich in das zentrale und im Internet zugängliche Register der BBA über ihre zuständige Landespflanzenschutzdienststelle reiwillig eintragen lassen. Die Aktualisierung der Liste erfolgt vierteljährlich.

Zum ISPM Nr. 15 liegt noch eine Info der BBA vor (Stand 9/2004) >Info BBA<

Weitere Unterlagen:
Liste der Pflanzenschutzdienststellen der Bundesländer, BBA >pdf<
Liste der Registrierten Betriebe für Verpackungsholz, BBA, selbstentpackende xls-Datei >exe< , hier entpackt, Stand 9/2004 >xls<
Übersicht der Anforderungen verschiedener Empfangsländer an Verpackungsholz, VDS >pdf<
Anforderungen des ISPM Nr. 15, VDS >pdf<
Testfassung ISPM Nr. 15, BBA, engl. >pdf< deutsch >pdf<

Nachstehend geben wir auch die aktuelle Information, Stand 4.9.2004, der BBA wieder:

 
Land
Umsetzung zum
Bemerkungen
 
  Australien
01.09.2004
Bei MB wird eine Begasungsdauer von 24 h und ein Behandlungsnachweis gefordert. Anstelle von "debarked" ist "barkfree" vorgesehen. Länder, die den ISPM 15 nicht anwenden, können auch nach den bisherigen Anforderungen behandeln (Cargo Container)
 
  China
?
Für EU-Mitgliedstaaten weitgehend Anwendung des ISPM 15, Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses (PGZ) und einer "non- wood declaration". Verzicht auf PGZ angekündigt.
 
  Indien
01.11.2004
 
  Kanada
01.04.2005
Einführung am 01.01.05, aber Übergang bis 01.04.05
 
  Kolumbien
01.01.2005
 
  Mexiko
01.04.2005
 
  Neuseeland
01.08.2003
auch die bisherigen Anforderungen werden akzeptiert
 
  Nigeria
03.03.2004
zusätzlich Einfuhrgenehmigung des Plant Quarantine Service lt. Meldung
 
  Philippinen
01.07.2005
ab 1. Januar 2005 wird nur die Behandlung, ab 1. Juli 2005 auch die Markierung gefordert.
 
  Südafrika
01.01.2005
 
  Südkorea
01.06.2005
 
  Türkei
01.01.2005
 
  USA
01.04.2005
 

Ankündigung:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden verbindlich zum 1. März 2005 die Einhaltung des ISPM 15 für Einfuhren von Verpackungsmaterialien "in Gebrauch" mit Ursprung in außereuropäischen und europäischen Ländern (außer der Schweiz) fordern.
 

Impressum
Verband der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V.
Bahnstr. 8
D-65205 Wiesbaden-Erbenheim
Tel. 0611-97706-0
Fax 0611-97706-22
www.saegeindustrie.de
vds@saegeindustrie.de

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