Anforderungen
an Verpackungsholz im Export
Zunehmend
werden den den empfangenden Staaten Anforderungen an das
Verpackungsholz und Stauholz bezüglich phytosanitärer
Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Einschleppung von
Insekten getroffen. Nachstehend geben wir einen kurzen
Überblick.
Weitere
aktuelle Informationen finden Sie auf den Internetseiten
der Biologischen Bundesanstalt, Braunschweig, unter http://www.bba.de,
dort unter Pflanzengesundheit.
Neu:
Die Biologische Bundesanstalt hat eine Leitlinie zur Umsetzung
des im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
IPPC der FAO verabschiedeten "Internationalen Standards
für pflanzengesundheitliche Maßnahmen"
(ISPM) Nr. 15 für Verpackungsholz im internationalen
Handel.
Die
Leitlinie, Stand 9/2004, ist hier im Download verfügbar.
Sie wird in Kürze auch auf der Homepage der BBA veröffentlicht.
>Richtlinie
Umsetzung ISPM Nr. 15<
Die
Richtlinie regelt die Verfahrensweise der Umsetzung des
ISPM Nr. 15 für Verpackungsholz. Ebenso auch das
Verfahren für die Anerkennung eines Betriebes zur
Registrierung als zur Behandlung des Verpackungsholzes
zugelassener Betrieb. Die Umsetzung und Registrierung
der Betriebe obliegt weiter den Landes-Pflanzenschutzämtern.
Damit ist jedoch jetzt eine bundesweit einheitliche Regelung
der Registrierung und der Voraussetzungen zur Anwendung
der Behandlungen, insbesondere der Hitzebehandlung gegeben.
Zur
Behandlung zugelassene (registrierte) Betriebe können
sich in das zentrale und im Internet zugängliche
Register der BBA über ihre zuständige Landespflanzenschutzdienststelle
reiwillig eintragen lassen. Die Aktualisierung der Liste
erfolgt vierteljährlich.
Zum
ISPM Nr. 15 liegt noch eine Info der BBA vor (Stand 9/2004)
>Info BBA<
Weitere
Unterlagen:
Liste der Pflanzenschutzdienststellen der Bundesländer,
BBA >pdf<
Liste der Registrierten Betriebe für Verpackungsholz,
BBA, selbstentpackende xls-Datei >exe<
, hier entpackt, Stand 9/2004 >xls<
Übersicht der Anforderungen verschiedener Empfangsländer
an Verpackungsholz, VDS >pdf<
Anforderungen des ISPM Nr. 15, VDS >pdf<
Testfassung ISPM Nr. 15, BBA, engl. >pdf<
deutsch >pdf<
Nachstehend
geben wir auch die aktuelle Information, Stand 4.9.2004,
der BBA wieder:
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Land
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Umsetzung
zum
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Bemerkungen
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Australien |
01.09.2004
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Bei
MB wird eine Begasungsdauer von 24 h und ein Behandlungsnachweis
gefordert. Anstelle von "debarked" ist "barkfree"
vorgesehen. Länder, die den ISPM 15 nicht anwenden,
können auch nach den bisherigen Anforderungen behandeln
(Cargo Container)
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China |
?
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Für
EU-Mitgliedstaaten weitgehend Anwendung des ISPM
15, Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses
(PGZ) und einer "non- wood declaration". Verzicht
auf PGZ angekündigt.
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Indien |
01.11.2004
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Kanada |
01.04.2005
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Einführung
am 01.01.05, aber Übergang bis 01.04.05
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Kolumbien |
01.01.2005
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Mexiko |
01.04.2005
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Neuseeland |
01.08.2003
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auch
die bisherigen Anforderungen werden akzeptiert
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Nigeria |
03.03.2004
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zusätzlich
Einfuhrgenehmigung des Plant Quarantine Service
lt. Meldung
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Philippinen |
01.07.2005
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ab
1. Januar 2005 wird nur die Behandlung, ab 1. Juli
2005 auch die Markierung gefordert.
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Südafrika |
01.01.2005
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Südkorea |
01.06.2005
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Türkei |
01.01.2005
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USA |
01.04.2005
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Ankündigung: |
Die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden verbindlich
zum 1. März 2005 die Einhaltung des ISPM 15 für
Einfuhren von Verpackungsmaterialien "in Gebrauch"
mit Ursprung in außereuropäischen und europäischen
Ländern (außer der Schweiz) fordern.
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